Technische Vorschriften für Binnenschiffe

Einleitung

Der Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit geht für die ZKR seit jeher mit Organisationsprinzipien zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt einher.

Zu diesem Zweck hat die ZKR ein technisches Regelwerk zur Ausrüstung und Sicherheit von Schiffen entwickelt. Die erste Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) geht auf das Jahr 1905 zurück. Sie wurde fortlaufend modernisiert und dem technischen Fortschritt angepasst. So wurde die Untersuchungsordnung in der Vergangenheit mehrmals grundlegend überarbeitet. Zuletzt war dies in den Jahren 1976, 1995, 2006 und 2020 der Fall.

Die Kompetenz der ZKR für diese verordnungsrechtliche Tätigkeit beruht insbesondere auf Artikel 1 und 22 der Mannheimer Akte, die im 19. Jahrhundert für den gesamten Lauf des Rheins einheitlich und entsprechend dem Gebot der Gleichbehandlung entwickelt wurde.

Jedes Schiff, das auf dem Rhein fährt, muss ein Schiffsattest besitzen. Dieses Attest wird nach einer Untersuchung des Schiffes durch eine Untersuchungskommission erteilt. Das Attest kann von jedem Rheinschiff bei jeder Untersuchungskommission unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit beantragt werden.

Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung legt die Vorschriften fest, aufgrund derer die Untersuchungskommissionen das Attest ausstellen. Formal gesehen sind die Adressaten der Untersuchungsordnung also die Untersuchungskommissionen. Praktisch gesehen stellt die Untersuchungsordnung einen objektiven, d. h. für alle Rheinschiffe geltenden Katalog technischer Anforderungen dar.

Aufgrund der Qualität dieser Anforderungen, die den neuesten Stand der Technik widerspiegeln, hat sich die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die rechtlich gesehen nur auf den Rhein anwendbar ist, in ganz Europa als das für den Bau neuer Schiffe maßgebliche technische Regelwerk durchgesetzt, gleichviel, ob die Schiffe für die Fahrt auf dem Rhein oder auf anderen Wasserstraßen bestimmt sind. So sind die Bestimmungen der Untersuchungsordnung in die Vorschriften der UNECE (im Rahmen ihrer Empfehlungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe – Revidierte Resolution Nr. 61) und der Europäischen Union (Richtlinie 82/714/EG, ersetzt durch Richtlinie 2006/87/EG 62 KB 63 KB 60 KB 58 KB ) mehr oder weniger vollständig übernommen worden.

2006 wurde die Gemeinschaftsrichtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) erlassen, mit der die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und die Rheinschifffahrtsvorschriften (in Bezug auf die Binnenwasserstraßen der Zone 3) harmonisiert wurden. Auf der Grundlage dieser Harmonisierung hat die ZKR die Gültigkeit der Gemeinschaftszeugnisse auf dem Rhein anerkannt (Protokoll 2007-II-21 70 KB 41 KB 70 KB ). Die Rheinschifffahrtszeugnisse sind ihrerseits auf allen Wasserstraßen der EU anerkannt. Die Rheinschifffahrts- und die EU-Vorschriften werden seither in harmonisierter Form weiterentwickelt, um ihre Einheitlichkeit zu gewährleisten.

Diese Angleichung der ZKR- und EU-Vorschriften wurde mit dem Europäischen Standard der technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) fortgesetzt. Der Standard steht in vier Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch) zur Verfügung und beinhaltet die Vorschriften der Richtlinie 2006/87/EG und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in harmonisierter Form. Er enthält Bestimmungen über den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung von Binnenschiffen, Sonderbestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe und Containerschiffe, Bestimmungen zum Muster des Binnenschiffszeugnisses sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

Verweise auf den ES-TRIN sind nun in den Rechtsrahmen der EU und der ZKR (d. h. in die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Ersetzung der Richtlinie 2006/87/EG bzw. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung) aufgenommen. Dieser einheitliche Standard gilt für den Rhein und das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Europäischen Union.

ES-TRIN

Die verschiedenen Editionen des ES-TRIN stehen auf der Website des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) zur Verfügung.

Das Besondere an diesen technischen Vorschriften ist generell, dass sie rigide, aber auch flexibel sind. Rigide insofern, als die Vorschriften technologisch gesehen die strengsten und fortschrittlichsten ihrer Art sind, und flexibel insofern, als für ihre Umsetzung unterschiedliche Modalitäten vorgesehen sind:

  • Übergangsbestimmungen, aufgrund derer die erworbenen Ansprüche alter Schiffe gewahrt werden können;
  • Dreijahresverordnungen: vor dem Erlass einer neuen technischen Vorschrift kann die ZKR diese drei Jahre lang testen; nach Ablauf der Testzeit wird die Vorschrift entweder endgültig übernommen oder wieder gestrichen.
  • Abweichungen von den Vorschriften: Schiffsbetreiber können die Anwendung einer anderen als der vorgeschriebenen Technologie (sogenannte Empfehlung) beantragen, wenn sie nachweisen können, dass diese vergleichbare Eigenschaften aufweist; solche Abweichungen durch die Anwendung alternativer Technologien kann zu einer Änderung der Vorschriften führen.
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Der Untersuchungsausschuss

Die technischen Vorschriften für Binnenschiffe werden im Untersuchungsausschuss entwickelt.

Hauptaufgabenbereich:
technische Schiffssicherheit, Bau- und Ausrüstung der Fahrzeuge

Betroffene Regelwerke:
Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) einschl. Dienstanweisungen für die Schiffsuntersuchungskommissionen

  • Änderung der RheinSchUO aufgrund aktueller Entwicklungen oder gewonnener Erfahrungen
  • Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Bereich der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
  • Beobachtung der Arbeit des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards in der Binnenschifffahrt (CESNI) im Bereich der technischen Vorschriften
  • Reduzierung der Schadstoff- und anderer Emissionen von Schiffsmotoren
  • Aussprache von Empfehlungen an die Schiffsuntersuchungskommissionen für Abweichungen (Aufgabe delegiert an die Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung)
  • Erlass von Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen
  • Durchführung von Tagungen mit den Schiffsuntersuchungskommissionen

Vorsitz: Herr Sim TURF, Stellv. Kommissar Belgiens
Sekretariat: Herr BOYER

Arbeitsgruppe: Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung (RV/G)

Sitzungskalender

Arbeitsprogramm 115 KB 106 KB 108 KB

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Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)

Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) legt das Verfahren zur Zertifizierung von Schiffen durch die Untersuchungskommission fest und verweist für die geltenden technischen Vorschriften auf den ES-TRIN

Aufbau der RheinSchUO

1.Allgemeines
2.Verfahren

Anlagen

A.Antrag auf Untersuchung
O.Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.04 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung
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Dienstanweisungen für die Schiffsuntersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden nach § 1.07 RheinSchUO

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den zuständigen Behörden durch die Delegationen zur Kenntnis gebracht. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden.

Mit dem ES-TRIN werden alle existierenden Dienstanweisungen aufgehoben. Jedoch gelten Anweisungen nach dem ES-TRIN für die Anwendung des ES-TRIN als Dienstanweisungen im Sinne der RheinSchUO.

Die Zentralkommission hat die Kompetenz zum Beschluss von Dienstanweisungen auf ihren Untersuchungsausschuss übertragen.

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Empfehlungen an die Schiffsuntersuchungskommissionen nach § 2.20 RheinSchUO

Eine Untersuchungskommission kann aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ein Schiffsattest unter Abweichung von den technischen Vorschriften des ES-TRIN ausstellen.

Die Abweichungen können Folgendes betreffen:

  • den Einbau oder das Mitführen bestimmter Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder das Treffen bestimmter baulicher Maßnahmen oder Anordnungen, die von den im ES-TRIN vorgeschriebenen abweichen;
  • den Fall, dass die Erfüllung bestimmter Vorschriften des ES-TRIN praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht („Härtefallklausel“); oder
  • die Erprobung technischer Neuerungen, die von den technischen Vorschriften des ES-TRIN abweichen.

Näheres regelt § 2.20 RheinSchUO.

Die folgenden Informationen dienen lediglich der Erläuterung des Verfahrens und greifen den Entscheidungen und weiteren Ersuchen der ZKR im Rahmen der Prüfung eines Empfehlungsantrags nicht vor.

Einreichung des Antrages und Prüfung durch die Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung

Die Zentralkommission hat die Kompetenz zum Beschluss von Empfehlungen auf ihre Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung übertragen.

Zunächst muss der Projektträger die Untersuchungskommission kontaktieren, die das Rheinschiffsattest erteilen wird.

Die Empfehlungsanträge werden von der Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung auf Vorschlag der Delegation des Staates, der das Rheinschiffsattest erteilen wird, geprüft. Dieser Delegation obliegt es, die Vollständigkeit und Qualität der Unterlagen zu den Empfehlungsanträgen zu überprüfen. Sie begleitet den Projektträger, berät ihn und unterstützt ihn bei der Zusammenstellung seines Empfehlungsantrags. Sie ist der allein zuständige Ansprechpartner zwischen dem Sekretariat und dem Projektträger.

Inhalt der Unterlagen zur Beantragung einer Empfehlung

Um eine Prüfung durch die ZKR zu ermöglichen, müssen die Unterlagen zu Empfehlungsanträgen mindestens Folgendes enthalten:

  • eine Beschreibung des Fahrzeugprojekts oder des Fahrzeugs einschließlich der Angabe, von welchen Artikeln des ES-TRIN abgewichen werden soll,
  • den Nachweis des gleichwertigen Sicherheitsniveaus.

Die übrigen Unterlagen sind in Abhängigkeit von der beantragten Empfehlung einzureichen. Bei Antriebssystemen mit neuen Energiequellen z. B. enthalten diese Unterlagen auch die Risikobewertung, einen Generalplan und andere Pläne, das Bunkerverfahren und die Schulung der Besatzung.

Die zusammenfassende Projektbeschreibung soll ca. 5-10 Seiten umfassen und mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • Projektentwickler einschließlich Kontaktdaten,
  • Lieferant(en) der entsprechenden Teile,
  • Eigner des Fahrzeugs,
  • konkrete Artikel, für die eine Abweichung beantragt wird,
  • Grund, warum eine Abweichung vom ES-TRIN notwendig ist,
  • ggf. Beschreibung des Fahrprofils, einschließlich des vorgesehenen Fahrgebietes und der Ladung.

Zudem sind Unterlagen einzureichen, die das gleichwertige Sicherheitsniveau belegen. Es ist darzulegen, mit welcher Risikominderungsmaßnahme von den konkreten Artikeln abgewichen wird. Dabei kann es sich um eine durch Zeichnungen gestützte Erklärung, ein Sachverständigengutachten, eine Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft oder eine vollständige Risikobewertung handeln.

Wird bei Projekten mit alternativen Brennstoffen zum Nachweis des gleichwertigen Sicherheitsniveaus eine Risikobewertung herangezogen, muss diese den Anforderungen von Artikel 30.04 des ES-TRIN entsprechen (insbesondere was die Art der Analyse und die Liste der Risiken betrifft). Die Auswirkung des innovativen Elements auf die Gesamtsicherheit des Fahrzeugs wird durch die Risikobewertung überprüft.

Nur der Empfehlungsentwurf und die zusammenfassende Beschreibung des Projekts (etwa 5 bis 10 Seiten) werden ins Französische, Deutsche und Niederländische übersetzt. Die anderen Antragsunterlagen müssen von der Delegation, die das Projekt einreicht, in englischer Sprache vorgelegt werden.

Empfehlungen an die Schiffsuntersuchungskommissionen

Geltungsdauer

Gemäß § 2.20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) werden Empfehlungen

  • zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Empfehlungsantrag Abweichungen nach Nummer 1 (Einbau oder Mitführung „bestimmte[r] Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug […] oder [Treffen …] bestimmte[r] bauliche[r] Maßnahmen oder bestimmte[r] Anordnungen“) oder Nummer 2 („Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität“ oder „in Kapitel 32 des ES-TRIN genannte[…] Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen“) oder Nummer 6 („Fahrzeuge[…], die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden“) des § 2. 20 RheinSchUO betrifft.
  • zeitlich befristet erteilt, wenn der Empfehlungsantrag Abweichungen gemäß § 2.20 Nummer 3 RheinSchUO („technische […] Neuerungen, die von den technischen Vorschriften des ES-TRIN abweichen“) betrifft.
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Gemeinsame Tagungen der Schiffsuntersuchungskommissionen

Die Sachverständigen der Untersuchungskommissionen der Mitgliedsstaaten der ZKR treffen sich seit einigen Jahren regelmäßig 22 KB 20 KB 22 KB 20 KB . Ziel ist die Vereinheitlichung der Anwendung der technischen Vorschriften und die Beantwortung von Fragen zu ihrer praktischen Anwendung.

Im Jahre 2008 fand diese Tagung erstmals gemeinsam mit Vertretern der Untersuchungskommissionen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU statt. 2012 wurde die Tagung in Breslau (Wroclaw) durchgeführt 92 KB 95 KB 131 KB 56 KB . 2018 fand die Tagung unter der Federführung des CESNI in Wien statt, und 2023 fand die Tagung in Zagreb statt.

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