Binnenschifffahrtsrecht

Gewährleistung eines einheitlichen Rechtsregimes auf dem Rhein

Die Zentralkommission trägt Sorge für die Einheit des für die Rheinschifffahrt geltenden Rechtsregimes. Dazu verabschiedet sie nicht nur gemeinsame Regeln, sondern achtet auch darauf, dass diese Regeln in allen Mitgliedsstaaten in ähnlicher Weise ausgelegt und angewandt werden.

Dazu haben die Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte im Rahmen der ZKR eine offizielle Auslegung dieser Akte vorgenommen. Die Zentralkommission hat 2003 insbesondere einen Beschluss zu den Auslegungsprinzipien für die Mannheimer Akte angenommen.

Die Zentralkommission kann durch die Verabschiedung von Zusatzprotokollen (vorbehaltlich einer formellen Ratifizierung seitens der Mitgliedsstaaten) auch Änderungen der Mannheimer Akte erwirken. Bislang wurden sieben Zusatzprotokolle verabschiedet.

Schließlich ist in Artikel 45 der Mannheimer Akte ein Verfahren zur gütlichen Regelung von Konflikten in Bezug auf die Anwendung bzw. Umsetzung der Rheinschifffahrtsverordnungen vorgesehen.

Mit diesem Verfahren können alle Mitgliedstaaten, aber auch alle natürlichen oder juristischen Personen sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ein berechtigtes Interesse haben, beim Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht eine Beschwerde hinsichtlich der Anwendung bzw. Ausführung der von der ZKR verabschiedeten Regelungen erheben. Dabei handelt es sich um ein nichtstreitiges Verfahren, das unabhängig von verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen eingeleitet werden kann, die eventuell in einem Mitgliedsstaat angestrengt worden sind. Die Beschwerde wird geprüft, ohne dass die Regel zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs anzuwenden ist.

Das Verfahren ist in der Regelung des Beschwerderechts festgelegt und lässt sich in groben Zügen in folgenden Schritten zusammenfassen. Die Beschwerde wird zunächst dem betroffenen Staat mitgeteilt, der innerhalb einer Frist von drei Monaten dazu Stellung nehmen kann. Nach Ablauf dieser Frist teilt das Sekretariat die Beschwerde und die Stellungnahme des betroffenen Staates dem Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht mit, der die vorliegenden Argumente prüft und durch eine Beschlussvorlage entscheidet, die nachfolgend in der Plenarsitzung verabschiedet wird.

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Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt

Zugang zum Rheinschifffahrtsmarkt

Gemäß der Mannheimer Akte ist der Zugang zum Rheinschifffahrtsmarkt den „zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffen“ vorbehalten. Nach Zusatzprotokoll Nr. 2 gilt als ein zur Rheinschifffahrt gehöriges Schiff ein Schiff, das die Flagge eines der Mitgliedsstaaten führen darf und sich hierüber durch eine Urkunde über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auszuweisen vermag.

Die Modalitäten für die Erteilung dieser Urkunde sind in einer Ausführung-Verordnung festgelegt. Die für die Erteilung der Urkunde aufgestellten Bedingungen dienen dazu, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Schiff und dem Staat zu gewährleisten, der ihm die Zugehörigkeitsurkunde erteilt. Nur der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, darf die Zugehörigkeitsurkunde erteilen und wieder entziehen. Ist das Fahrzeug nicht in einem Vertragsstaat registriert, so ist der Staat zuständig, in dem sich der Wohnsitz, dauernde Aufenthalt oder Unternehmenssitz des Eigentümers befindet.

Sind der Eigentümer und der Ausrüster des Schiffes nicht dieselbe (juristische) Person und nicht in demselben Vertragsstaat ansässig oder niedergelassen, so kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates eine Ausrüsterbescheinigung ausstellen.

  • Muster der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde 217 KB
  • Muster der Ausrüsterbescheinigung 223 KB

Gemäß dem Zusatzprotokoll Nr. 2 und der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates werden Schiffe, die die Flagge eines beliebigen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft führen dürfen, wie zur Rheinschifffahrt gehörende Schiffe behandelt. Der Zugang zur Rheinkabotage (Verkehr zwischen zwei Rheinhäfen) ist somit für Schiffe geöffnet, welche die Flagge eines der Mitgliedstaaten der ZKR oder der EU führen dürfen und sich hierüber durch eine Urkunde über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auszuweisen vermögen. Die Bedingungen für die Erteilung dieser Urkunde sind in der Ausführung-Verordnung der ZKR und der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates geregelt.

Die ZKR hat Empfehlungen an die nationalen Behörden erlassen, die für die Ausstellung der Urkunde zuständig sind. Diese Empfehlungen erläutern, welche Kontrollen durchgeführt werden können, um Betrug so wirksam wie möglich zu bekämpfen:

  • Empfehlung betreffend die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde und der Ausrüsterbescheinigung 56 KB 54 KB 56 KB 56 KB

 

Für die zuständigen Behörden

Die folgenden Dokumente sind nur für die zuständigen Behörden bestimmt:

  • Antragsdossier auf Erteilung einer Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde 176 KB 183 KB 169 KB 175 KB
  • Antragsdossier auf Erteilung einer Ausrüsterbescheinigung 212 KB 221 KB 206 KB 213 KB

 

Für Privatpersonen

Privatpersonen wenden sich bitte direkt an die zuständigen nationalen Behörden:

  • Liste der für die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde zuständigen Behörden 17 KB 30 KB 30 KB
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Lauterkeit des Handelsverkehrs

Die Prosperität der Rheinschifffahrt hängt auch von einem klaren Rechtsrahmen ab, der die Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleistet. Obwohl die ZKR in der Sache nicht formell zuständig ist, bemüht sie sich, die Funktion einer rechtlichen Überwachung und Information wahrzunehmen, um eine gewisse Transparenz des Rechtsrahmens sicherzustellen, in dem die Binnenschifffahrt agiert. Diese Tätigkeit beruht auf der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften bereitzustellen und darzulegen. Sie setzt ferner eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Union voraus, die nunmehr einen großen Teil der Materie regelt. Bei dieser Tätigkeit sucht die ZKR nach möglichen Lücken oder einer mangelnden Anpassung der bestehenden Regeln für die Binnenschifffahrt im internationalen Rahmen und schlägt Lösungen vor.

Der Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht hat sich insbesondere an der Ausarbeitung einer Bescheinigung für das Bordpersonal beteiligt, mit der die Einhaltung der Vorschriften durch das Bordpersonal im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht und die Arbeitsbedingungen nachgewiesen und ihnen im Gegenzug eine größere Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährt wird.

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Vereinheitlichung des Privatrechts (Vertrag und Haftung)

Die Klärung des rechtlichen Rahmens verlangt auch Anstrengungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften des Privatrechts, die für die Binnenschifffahrt in Europa gelten. Die ZKR hat über ihren Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht mehrere internationale Abkommen initiiert. Insbesondere das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) 78 KB 79 KB 80 KB 77 KB vom 22. Juni 2001 und das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) vom 4. November 1988 wurden auf der Grundlage einer Initiative des Ausschusses für Binnenschifffahrtsrecht verabschiedet. Gegenwärtig arbeitet der Ausschluss im Rahmen einer besonderen Arbeitsgruppe an einer Revision des CLNI. Mit dieser Revision soll insbesondere der Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle europäischen Staaten ausgeweitet werden.

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Der Ausschuss für Binnenschifffahrtsrecht

Vorsitz: Frau Muriel BOULDOUYRÉ, Kommissarin Frankreichs
Sekretariat: Frau BRAAT

Arbeitsgruppe: CLNI/EG (Sitzung der Regierungsexperten zur Revision des Übereinkommens CLNI)

Sitzungskalender

Arbeitsprogramm 144 KB 117 KB 152 KB

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