Die Schifffahrtspolizeivorschriften werden im Polizeiausschuss der ZKR erarbeitet.
Hauptaufgabenbereich:
Betriebliche Schiffssicherheit, Betrieb der Fahrzeuge und Verhalten im Verkehr
Betroffene Regelwerke:
Rheinschiffspolizeiverordnung (RheinSchPV),
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk
Hauptaufgabenbereich:
Festlegung von Leitlinien für die Binnenschifffahrtsinformationsdienste und deren Harmonisierung in Europa (River Information Services – RIS)
Betroffene Regelwerke:
Beschlüsse zu den Richtlinien und Standards der Binnenschifffahrtsinformationsdienste
Vorsitz: Frau ETTER, Kommissarin der Schweiz
Sekretariat: Frau HIRTZ
Arbeitsgruppen: RP/G, RIS/G
Die Polizeiverordnung enthält sämtliche auf dem Rhein geltenden Schifffahrtsregeln.
Die RheinSchPV regelt die Kennzeichnung und die Lichterführung der Schiffe und Schubverbände, die Fahrregeln, Begegnen, Überholen und Liegen der Schiffe, die Verkehrszeichen der Wasserstraße, die Schiffsgrößen und den Gewässerschutz. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Wasserschutz- und Schifffahrtspolizeien der Rheinuferstaaten überwacht.
Bestimmungen für die gesamte Rheinstrecke
1. | Allgemeine Bestimmungen |
2. | Kennzeichnungund Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung |
3. | Bezeichnung der Fahrzeuge |
4. | Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Nabigationsgeräte |
5. | Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße |
6. | Fahrregeln |
7. | Regeln für das Stillliegen |
8. | Zusatzbestimmungen |
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken
9. | Besondere Regeln für die Fahrt und das Stillliegen |
10. | Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser |
11. | Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen |
12. | Stomstrecken und Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung |
13. | Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim |
14. | Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein |
Umweltbestimmungen
15. | Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen |
Anlagen
1. | Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt |
2. | (ohne Inhalt) |
3. | Bezeichnung der Fahrzeuge |
4. | (ohne Inhalt) |
5. | (ohne Inhalt) |
6. | Schallzeichen |
7. | Schifffahrtszeichen |
8. | Bezeichnung der Wasserstraße |
9. | Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein-km 548,50 - 555,43 |
10. | Muster für das Ölkontrollbuch |
11. | Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterung des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“ |
12. | Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten |
13. | Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV |
Die UN-ECE hat eine Empfehlung zur Harmonisierung der Verkehrsregeln im Bereich der Binnenschifffahrt auf gesamteuropäischer Ebene angenommen. Die in dieser Empfehlung genannten Regeln bilden das CEVNI. Edition 6 wurde im November 2021 in englischer, französischer und russischer Sprache veröffentlicht.
Das CEVNI ist weitgehend an die RheinSchPV der Zentralkommission angelehnt. Viele Bestimmungen sind gleich oder gleichwertig.
Um die Harmonisierung der Polizeivorschriften weiter voranzutreiben, haben die UN-ECE, die Zentralkommission, die Donaukommission, die Moselkommission und die Savakommission Anstrengungen zur Erarbeitung eines gemeinsamen Regelwerks unternommen. Die Fertigstellung des Dokuments wird vermutlich noch einige Jahre in Anspruch nehmen.
Mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Anwendung der Verkehrsvorschriften und zur Beantwortung von Fragen zu ihrer praktischen Anwendung treffen sich in Abständen von einigen Jahren die Sachverständigen der zuständigen Behörden sowie Vertreter der Polizeibehörden der Mitgliedsstaaten der ZKR. Letztmalig fand diese Tagung 2022 in Den Haag statt.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und die Moselkommission veröffentlichen gemeinsam „Empfehlungen für einheitliche Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf dem Rhein und auf der Mosel“, auch „Bußgeldkatalog“ genannt.
Der Bußgeldkatalog gibt die einheitliche und international abgestimmte Auffassung der Schiffssicherheitsexperten wieder
Der Bußgeldkatalog hat zum Ziel, durch eine einheitliche Auflistung der zu verhängenden Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die auf dem Rhein und auf der Mosel geltenden Polizeiverordnungen die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu erhöhen und zur Vereinheitlichung des Schifffahrtsrechts beizutragen. Eine unterschiedliche Ahndung könnte rechtlich problematisch sein und von den Betroffenen
als ungerecht empfunden werden.