Aufbau und Organe

Rechtsnatur und Kompetenzen

Aufgrund einer über hundertjährigen Praxis kann der Zentralkommission eine zweifache Natur zugesprochen werden.

- Einerseits ist sie eine ständige diplomatische Konferenz, die den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Erörterung aller die Binnenschifffahrt betreffenden Fragen einschließlich der Revision der Rheinschifffahrtsakte oder des Abschlusses neuer Übereinkommen bietet. (Die Änderungen der Mannheimer Akte und mehrere gesonderte Übereinkommen z. B. über die Soziale Sicherheit und die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer sowie über Abfälle in der Rheinschifffahrt wurden in der ZKR ausgehandelt).

- Andererseits ist sie eine internationale Organisation, die mit eigenen Befugnissen ausgestattet ist. Aus diesen Befugnissen ergeben sich folgende drei Aufgaben:

  • Der Erlass gemeinsamer Verordnungen zur Gewährleistung der Rheinschifffahrt. Diese Verordnungen wurden ursprünglich im Rahmen eines internationalen Übereinkommens verabschiedet. Mit der Mannheimer Akte erhielt die Zentralkommission die Befugnis, diese Verordnungen im Einklang mit den in Artikel 46 festgelegten Verfahren selbst zu erlassen. Wie bereits erwähnt, können diese Verordnungen alle Aspekte der Sicherheit und der Prosperität der Rheinschifffahrt betreffen und sind für die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 46 der Akte bindend.
  • Die Prüfung von Beschwerden wegen der Missachtung der Vorschriften der Mannheimer Akte oder der gemeinsam erlassenen Verordnungen und Maßnahmen. Zu diesem Zweck wurde ein Verfahren zur Prüfung der bei der Zentralkommission vorgebrachten Beschwerden (Regelung des Beschwerderechts) eingeführt.
  • Die Entscheidung über gegen Urteile der Rheinschifffahrtsgerichte eingelegte Berufungen. Diese Kompetenz wird von der Berufungskammer der Zentralkommission wahrgenommen, die sich aus unabhängigen Richtern zusammensetzt.

Die Zentralkommission ist auch für die Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit der Förderung der Rheinschifffahrt zuständig. Diese Aufgabe nimmt sie entweder formell im Rahmen ihrer Plenartagungen und Ausschüsse oder informell im Rahmen von Konferenzen, Runden Tischen oder anderen Arbeitssitzungen wahr. Die damit verbundenen Arbeiten können zu unterschiedlichen Handlungsformen führen (Empfehlungen, Erklärungen, Memoranda of Understanding usw.).

In diesem Rahmen führt die Kommission auch Studien durch, erstellt Berichte und veröffentlicht verschiedenerlei Informationen wie Statistiken oder Dokumente zur Marktbeobachtung.

Damit die ZKR diese Befugnisse umsetzen kann, ist sie mit internationaler Rechtspersönlichkeit ausgestattet. In dieser Eigenschaft hat sie am 10. Mai 1978 mit der französischen Republik ein Sitzabkommen geschlossen.