Schiffe, die auf dem Rhein verkehren, müssen die in der RheinSchPV vorgeschriebenen Dienste nutzen. Die ZKR und die Wasserstraßenverwaltungen empfehlen darüber hinaus, soweit möglich, die von den RIS und anderen Diensten bereitgestellten Informationen zu verwenden. Entscheidungen, welche die aktuelle Navigation und die Kursbestimmung des Schiffes betreffen, bleiben in der Verantwortung des Schiffsführers. Eine von den RIS gelieferte Information kann die vom Schiffsführer zu treffende Entscheidung nicht ersetzen.

Um die angebotenen RIS bestmöglich zu nutzen, sollten Schiffe außer der vorgeschriebenen Sprechfunkanlage für den gleichzeitigen Empfang des Binnenschifffahrtsfunks auf zwei Kanälen (Schiff/Schiff und Schiff/Land) über die folgenden Ausrüstungen verfügen:


Die Wasserstraßenverwaltungen haben entlang des Rheins Verkehrszentralen (Revierzentralen, Verkehrsposten) eingerichtet. Diese sind die wichtigsten Landfunkstellen im Sprechfunk der Binnenschifffahrt und die Zentren der sogenannten Binnen-VTS oder Binnenschiffsverkehrsdienst (Vessel Traffic Services).

Die Wasserstraßenverwaltungen bieten für den Rhein und andere Wasserstraßen auf besonderen Webseiten Nachrichten für die Binnenschifffahrt in elektronischer Form an.

Die RIS-Richtlinien, die Standards wie auch das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk sind als solche nicht rechtsverbindlich. Deshalb hat die ZKR ihre Rechtsverordnungen ergänzt, um Dienste einzuführen, Ausrüstungen verbindlich zu regeln und die Schifffahrtstreibenden zur Einhaltung der Standards zu verpflichten. Die wichtigsten Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
| Rechtsvorschrift | Regelungsinhalt |
|---|---|
| Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | |
| § 4.05 | Nutzung Sprechfunk; grundsätzliche Anforderungen an Sprechfunkgeräte |
| § 4.06 | Nutzung Radar; grundsätzliche Anforderungen an Radargeräte |
| § 4.07 | Nutzung Inland AIS; grundsätzliche Anforderungen an Inland AIS Geräte |
| § 12.01 | Meldepflicht (Funk, elektronische Meldungen) |
| Rheinschiffsuntersuchungsordnung | |
| § 7.06 Nr. 1 | Grundsätzliche technische Anforderungen an Radargeräte |
| § 7.06 Nr. 2 | Grundsätzliche technische Anforderungen an Inland AIS Geräte |
| Anlage M, Teil I | Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt |
| Anlage M, Teil II | Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt |
| Anlage M, Teil III | Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt |
| Anlage M, Teil IV | Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt |
| Anlage M, Teil V | Verzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen |
| Anlage N, Teil I | Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten |
| Anlage N, Teil II | Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten |
| Anlage N, Teil III | Verzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen |
