Der Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit geht für die ZKR seit jeher mit Organisationsprinzipien zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt einher.
Zu diesem Zweck hat die ZKR ein technisches Regelwerk zur Ausrüstung und Sicherheit von Schiffen entwickelt. Die erste Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) geht auf das Jahr 1905 zurück. Sie wurde fortlaufend modernisiert und dem technischen Fortschritt angepasst. So wurde die Untersuchungsordnung in der Vergangenheit mehrmals grundlegend überarbeitet. Zuletzt war dies in den Jahren 1976, 1995 und 2006 der Fall.
Die Kompetenz der ZKR für diese verordnungsrechtliche Tätigkeit beruht insbesondere auf Artikel 1 und 22 der Mannheimer Akte, die im 19. Jahrhundert für den gesamten Lauf des Rheins einheitlich und entsprechend dem Gebot der Gleichbehandlung entwickelt wurde.
Jedes Schiff, das auf dem Rhein fährt, muss ein Schiffsattest besitzen. Dieses Attest wird nach einer Untersuchung des Schiffes durch eine Untersuchungskommission erteilt. Das Attest kann von jedem Rheinschiff bei jeder Untersuchungskommission unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung legt die Vorschriften fest, aufgrund derer die Untersuchungskommissionen das Attest ausstellen. Formal gesehen sind die Adressaten der Untersuchungsordnung also die Untersuchungskommissionen. Praktisch gesehen stellt die Untersuchungsordnung einen objektiven, d. h. für alle Rheinschiffe geltenden Katalog technischer Anforderungen dar.
Aufgrund der Qualität dieser Anforderungen, die den neuesten Stand der Technik widerspiegeln, hat sich die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die rechtlich gesehen nur auf den Rhein anwendbar ist, in ganz Europa als das für den Bau neuer Schiffe maßgebliche technische Regelwerk durchgesetzt, gleichviel, ob die Schiffe für die Fahrt auf dem Rhein oder auf anderen Wasserstraßen bestimmt sind. So sind die Bestimmungen der Untersuchungsordnung in die Vorschriften der UN-ECE (im Rahmen ihrer Empfehlungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe – Resolution Nr. 61) und der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 82/714/EG, ersetzt durch Richtlinie 2006/87/EG
) mehr oder weniger vollständig übernommen worden.
2006 wurde die Gemeinschaftsrichtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) erlassen, mit der die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und die Rheinschifffahrtsvorschriften (in Bezug auf die Binnenwasserstraßen der Zone 3) harmonisiert wurden. Auf der Grundlage dieser Harmonisierung hat die ZKR die Gültigkeit der Gemeinschaftszeugnisse auf dem Rhein anerkannt (Protokoll 2007-II-21
). Die Rheinschifffahrtszeugnisse sind ihrerseits auf allen Wasserstraßen der EU anerkannt. Die Rheinschifffahrts- und die EU-Vorschriften werden seither in harmonisierter Form weiterentwickelt, um ihre Einheitlichkeit zu gewährleisten.
Das Besondere an diesen technischen Vorschriften ist, dass sie rigide, aber auch flexibel sind. Rigide insofern, als die Vorschriften technologisch gesehen die strengsten und fortschrittlichsten ihrer Art sind, und flexibel insofern, als für ihre Umsetzung unterschiedliche Modalitäten vorgesehen sind:

Die technischen Vorschriften für Binnenschiffe werden im Untersuchungsausschuss entwickelt.
Hauptaufgabenbereich:
technische Schiffssicherheit, Bau- und Ausrüstung der Fahrzeuge
Betroffene Regelwerke:
Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) einschl. Dienstanweisungen für die Schiffsuntersuchungskommissionen
Vorsitz: Herr CROO, Kommissar Belgien
Sekretariat: Herr PAULI
Arbeitsgruppen: Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung (RV/G), Gemeinsame Gruppe von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten der ZKR und der EU für die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (JWG)

Die technischen Vorschriften für Binnenschiffe sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung zusammengefasst.
Die Untersuchungsordnung regelt die technischen Sicherheitsanforderungen für die Zulassung von Schiffen, ihre Stabilität und Festigkeit, die Ausrüstung, die Manövriereigenschaften. Die RheinSchUO enthält umfangreiche Anforderungen zum Umweltschutz sowie zur Arbeitssicherheit.
Teil I
| 1. | Allgemeines |
| 2. | Verfahren |
Teil II
| 3. | Schiffbauliche Anforderung |
| 4. | Sicherheitsabstand, Freibord und Tiefgangsanzeiger |
| 5. | Manövriereigenschaften |
| 6. | Steuereinrichtungen |
| 7. | Steuerhaus |
| 8. | Maschinenbauliche Anforderungen |
| 8a. | Emission von gasförmigen Schadstoffen und Luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren |
| 9. | Elektrische Anlagen |
| 10. | Ausrüstung |
| 11. | Sicherheit im Arbeitsbereich |
| 12. | Wohnungen |
| 13. | Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden |
| 14. | Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke |
| 15. | Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe |
| 16. | Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind |
| 17. | Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte |
| 18. | Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge |
| 19. | Sonderbestimmungen für Kanalpenichen |
| 20. | Sonderbestimmungen für Seeschiffe |
| 21. | Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge |
| 22. | Stabilität von Schiffen, die Container befördern |
| 22a. | Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet |
| 22b. | Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe |
Teil III
| 23. | Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung |
Teil IV
| 24. | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Anlagen
| A. | Antrag auf Untersuchung |
| B. | Schiffsattest |
| C. | Verzeichnis der Schiffsatteste bei der Untersuchungskommission |
| D. | Vorläufiges Schiffsattest / Vorläufiges Zulassungszeugnis |
| E. | (Ohne Inhalt) |
| F. | (Ohne Inhalt) |
| G. | Attest für Seeschiffe auf dem Rhein |
| H. | Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord |
| I. | Sicherheitszeichen |
| J. | Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen |
| K. | (Ohne Inhalt) |
| L. | Schema der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) |
| M. | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt |
| N. | Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten |
| O. | Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung |
| P. | Daten zur Identifikation eines Fahrzeugs |

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den zuständigen Behörden durch die Delegationen zur Kenntnis gebracht. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden.
Die Zentralkommission hat die Kompetenz zum Beschluss von Dienstanweisungen auf ihren Untersuchungsausschuss übertragen.

Schreiben die Bestimmungen des Teils II vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission als gleichwertig anerkannt sind. Näheres regelt § 2.19 RheinSchUO.
Die Zentralkommission hat die Kompetenz zum Beschluss von Empfehlungen auf ihre Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung übertragen.

Mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Anwendung der technischen Vorschriften und zur Beantwortung von Fragen zu ihrer praktischen Anwendung treffen sich in Abständen von einigen Jahren die Sachverständigen der Untersuchungskommissionen der Mitgliedsstaaten der ZKR
. Im Jahre 2008 fand diese Tagung erstmals gemeinsam mit Vertretern der Untersuchungskommissionen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU statt. 2012 wurde die Tagung in Breslau (Wroclaw) durchgeführt.
