Regelwerke

Besatzung und Personal

Einleitung

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) entwickelt seit über einem Jahrhundert Sicherheitsregeln für das Schiffspersonal auf dem Rhein. Diese Regeln legen die erforderlichen Zeugnisse und Befähigungen des Schiffspersonals an Bord von Güter- und Fahrgastschiffen fest und betreffen u. a. auch die Zusammensetzung der Besatzung: Mitglieder der Decksmannschaft und Besatzung im Maschinenraum, Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen und Personal auf Fahrzeugen, die mit LNG betrieben werden.

In der Mannheimer Erklärung von 2018 hat die ZKR ihr Engagement für die Entwicklung zeitgemäßer und flexibler Besatzungsvorschriften bekräftigt, die auch den sozialen Belangen und den sich durch neue Technologien schnell wandelnden Arbeitsbedingungen an Bord und an Land Rechnung tragen müssen. Die Attraktivität der Binnenschifffahrtsberufe muss gesteigert werden, zeitgemäße Vorschriften können hierzu beitragen.

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Vorschriften für das Schiffspersonal

Die Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) umfasst alle Vorschriften zum Schiffspersonal auf dem Rhein. Die Bestimmungen werden regelmäßig aktualisiert, um den Anforderungen der Praxis Rechnung zu tragen. Sie gelten auf dem Rhein von Basel bis zum offenen Meer.

Die ZKR verabschiedete das erste internationale Übereinkommen über Schiffsführerzeugnisse am 14. Dezember 1922. Auch 100 Jahre später setzt die ZKR die Tradition stets fortschrittlicher Regelungen für Befähigungen und Besatzungen fort.

Die neueste Fassung der RheinSchPersV ist am 1. April 2023 in Kraft getreten.

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Neue RheinSchPersV: Was sich am 1. April 2023 geändert hat

Mit der neuen RheinSchPersV werden folgende Ziele verfolgt:

  • Entwicklung zeitgemäßer und flexibler Besatzungsvorschriften
  • Steigerung der Attraktivität der Binnenschifffahrtsberufe
  • Erleichterung der Anpassung und Mobilität des Schiffspersonals
  • Unterstützung des Schiffspersonals während der gesamten Laufbahn und Befähigung zur Anpassung an technologische Veränderungen

Zur Harmonisierung der Vorschriften auf europäischer Ebene hat die ZKR die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) beschlossenen Anforderungen in die RheinSchPersV aufgenommen. Die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher der ZKR erfüllen die gleichen Anforderungen wie die entsprechenden Dokumente der Europäischen Union (EU). Sie sind somit auf allen Binnenwasserstraßen der EU gültig.

Die wichtigsten Änderungen der neuen RheinSchPersV lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Flexiblere Vorschriften: Um technische Innovationen (z. B. die Automatisierung von Fahrzeugen) zu fördern, kann die ZKR abweichende Besatzungsvorschriften zulassen. Dies muss von Fall zu Fall und versuchsweise geschehen, wobei eine hinreichende Sicherheit zu gewährleisten ist.
  • Fortentwicklung der Digitalisierung: Wer möchte, kann das Rheinpatent und das Befähigungszeugnis für Sachkundige statt als Karte in elektronischer Form erhalten.
  • Klar definierte berufliche Laufbahnen: Die neue RheinSchPersV legt die Laufbahnmöglichkeiten für alle Besatzungsmitglieder klar fest.
  • Erleichterungen beim Sport- und Behördenpatent: Die ZKR hat die Anforderungen an Maschinisten und Personen, die ein Sport- oder Behördenpatent erwerben möchten, modernisiert. Sportpatente sind nur noch für Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 20 und 25 m und einer Antriebsmaschine von mehr als 11,03 kW (15 PS) erforderlich. Das Mindestalter für die Prüfung zum Behördenpatent wird von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt. Die Prüfungen für das Sportpatent und das Behördenpatent können nun auch am Simulator durchgeführt werden.
  • Zeitgemäße und transparente Anforderungen für Abschnitte mit besonderen Risiken: Hinsichtlich der Streckenkenntnisse für die Fahrt auf Rheinabschnitten mit besonderen Risiken und der zu erbringenden Nachweise wurden ebenfalls Erleichterungen eingeführt. Statt 16 Fahrten auf dem betreffenden Abschnitt sind künftig nur noch drei Fahrten in jede Richtung erforderlich. Diese Fahrten müssen in den letzten drei Jahren durchgeführt worden sein. Die Prüfung für rheinische Wasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken kann auch außerhalb der ZKR-Mitgliedstaaten abgelegt werden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde bereits zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik getroffen.
  • Übergangsvorschriften: Die nach der alten Rheinschiffspersonalverordnung ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablauf oder bis spätestens 18. Januar 2032 gültig. Ziel ist es, die Mobilität des Personals zu verbessern.

Das Faltblatt „Neue RheinSchPersV: Was hat sich am 1. April 2023 geändert?“ 1044 KB 1044 KB 1045 KB 1044 KB erläutert die wichtigsten Änderungen für die verschiedenen Nutzer im Detail. Zusätzlich enthält der veröffentlichte Beschluss zu allen geänderten Bestimmungen detaillierte Erläuterungen: 1102 KB 1020 KB 1123 KB

Inwiefern erleichtert die neue RheinSchPersV Seiteneinsteigern aus der Seeschifffahrt den Zugang zur Binnenschifffahrt?

Durch die neue RheinSchPersV, die am 1. April 2023 in Kraft getreten ist, wird der berufliche Umstieg von der Seeschifffahrt auf die Binnenschifffahrt dank einer besseren Anerkennung der Berufserfahrung erleichtert.
Vor dem 1. April 2023 wurden unabhängig von der in der Seeschifffahrt erworbenen Befähigung und Erfahrung lediglich zwei Jahre anerkannt, um die Funktion eines Matrosen zu erlangen. Zur Befähigung als Steuermann oder Schiffsführer bestand kein unmittelbarer Zugang.

Durch die neue RheinSchPersV können bis zu 500 Tage für den Erwerb der Befähigung als Schiffsführer oder Steuermann anerkannt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass in der neuen RheinSchPersV keine Beschränkung der Anzahl der Fahrtage pro Jahr (180 Tage für die Binnenschifffahrt und 250 Tage für die Seeschifffahrt) mehr enthalten ist. 123 KB 127 KB 123 KB 126 KB

Weitere Bestimmungen

Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Dokumente anderer Staaten (siehe hierzu Abschnitt „Anerkennung der Gleichwertigkeit.“) gelten auch weiterhin auf dem Rhein, entsprechend der Übergangsbestimmungen in der RheinSchPersV.

Die für das Schiffspersonal geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen fallen wie zuvor schon nicht unter die Vorschriften der RheinSchPersV (zu diesen Bestimmungen siehe rechtliche und soziale Fragen).

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Der gemeinsame Rechtsrahmen der ZKR ermöglicht Tauglichkeitsuntersuchungen bei jedem von einer zuständigen Behörde anerkannten Arzt. In der Praxis kann der Inhaber eines Befähigungszeugnisses, das nach der neuen RheinSchPersV ausgestellt wurde, seine Tauglichkeitsuntersuchung im Land seiner Wahl (Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande oder Schweiz) durchführen lassen.

Die Behörden der ZKR-Staaten arbeiten auch bei der Sicherstellung von Dokumenten eng zusammen, was insbesondere die Sicherheit des Schiffsverkehrs schützt, aber auch Arbeitgeber davor bewahrt, entzogene oder ausgesetzte Befähigungszeugnisse vorgelegt zu bekommen.

Die Speicherung von Daten zu Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern in nationalen elektronischen Registern, die mit der Europäischen Besatzungsdatenbank verbunden sind, leistet einen wirksamen Beitrag zur Stärkung dieser Koordination.

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Organe

Personal- und Berufsausbildungsfragen werden im Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen (STF) und in dessen Arbeitsgruppe STF/G behandelt.

Die Aufgaben dieser Organe können in drei Hauptbereiche unterteilt werden:

  1. Aktualisierung der Regelwerke: Traditionelle Aufgaben im Zusammenhang mit der Anpassung der Vorschriften, die sich ausschließlich auf den Rhein beziehen.
  2. Weiterentwicklung der Vorschriften im Bereich der Ausbildung und der Befähigungen: Aufgaben im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Erhöhung der Attraktivität der Binnenschifffahrtsberufe und der Bekämpfung des Arbeitskräftemangels. Diesbezüglich arbeitet die ZKR nicht nur mit den Beobachterstaaten und den anderen Flusskommissionen, sondern auch mit anderen internationalen Institutionen und Organisationen wie z. B. Edinna zusammen.
  3. Begleitung des technologischen und ökologischen Wandels: Aufgaben im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Weiterbildung von Schiffspersonal für die Fahrt auf innovativen Schiffen (z. B. bei Nutzung neuer Kraftstoffe).

Der Ausschuss legt alle zwei Jahre ein Arbeitsprogramm mit den zukünftigen Prioritäten und Aufgaben fest. 102 KB 102 KB 97 KB

Der STF-Ausschuss tritt traditionell zweimal jährlich in Straßburg zusammen. Sitzungskalender

Vorsitz: Frau Petra NETHÖVEL-KATHSTEDE, Sachverständige der deutschen Delegation
Sekretariat: Frau Charline DALOZE, Verwaltungsrätin für Berufsbefähigungen und Besatzungen

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Anerkennung der Gleichwertigkeit nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse und weiterer Dokumente

Mit Verabschiedung des Zusatzprotokolls Nr. 7 am 27. November 2002 wurde die Mannheimer Akte geändert, um die Anerkennung nichtrheinischer Nachweise auf dem Rhein zu ermöglichen. Durch diese Anerkennung werden die Inhaber von Schiffsführerzeugnissen oder Befähigungszeugnissen für die Radarfahrt zur Fahrt auf dem Rhein ermächtigt. Ziel war es, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und so zur Schaffung eines großen europäischen Binnenschifffahrtsmarktes beizutragen.

Die ersten Anerkennungsentscheidungen für nichtrheinische Schiffsführerzeugnisse verabschiedete die ZKR auf ihrer Frühjahrstagung 2008. Seither hat sie die nationalen Zeugnisse von sieben europäischen Nichtmitgliedstaaten der ZKR sowie die nationalen Zeugnisse von vier Mitgliedstaaten der ZKR als gleichwertig anerkannt. Die anerkannten Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse sind in den untenstehenden Tabellen aufgeführt.

Zwischen der ZKR und den betreffenden Nichtmitgliedstaaten der ZKR wurden zudem Verwaltungsvereinbarungen geschlossen, um den Grundsatz und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der ZKR und den nationalen Verwaltungen dieser Staaten festzulegen. Die gegenseitige Anerkennung ist nämlich an Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu koppeln, insbesondere um die Gleichwertigkeit der betreffenden Zeugnisse auf Dauer zu gewährleisten, gemeinsame Praktiken zu entwickeln und zuverlässige Systeme für den Informationsaustausch einzurichten. Die Vereinbarungen sehen dazu die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen und die Einführung von Verfahren zur Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vor.

Auf dem Rhein ggf. unter zusätzlichen Bedingungen als gleichwertig anerkannte nationale Schiffsführerzeugnisse

Um die Gültigkeit der als gleichwertig anerkannten nationalen Schiffsführerzeugnisse auf dem Rhein zu gewährleisten, werden häufig zusätzliche Bedingungen gestellt. Diese Bedingungen betreffen hauptsächlich die für den jeweiligen Rheinabschnitt vorgeschriebenen Streckenkenntnisse und die Erneuerung der Tauglichkeit, die durch zusätzliche, mit dem nationalen Zeugnis vorzulegende Unterlagen nachgewiesen werden.

  • Auf dem Rhein ggf. unter zusätzlichen Bedingungen als gleichwertig anerkannte nationale Schiffsführerzeugnisse 450 KB 430 KB 432 KB 427 KB
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Auf dem Rhein ggf. unter zusätzlichen Bedingungen als gleichwertig anerkannte nationale Radarzeugnisse

Die ZKR hat eine Reihe nationaler Radarzeugnisse als mit dem Rhein Radarpatent gleichwertig anerkannt. Auch hier unterliegt die Anerkennung häufig weiteren Bedingungen.

  • Auf dem Rhein ggf. unter zusätzlichen Bedingungen als gleichwertig anerkannte nationale Radarzeugnisse 158 KB 161 KB 179 KB 161 KB
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Anerkennung der Gleichwertigkeit der Schifferdienstbücher

Mit einer multilateralen Verwaltungsvereinbarung, die am 8. Dezember 2010 in Straßburg zwischen der ZKR und den zuständigen Ministerien von sieben mitteleuropäischen Staaten (Bulgarien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) geschlossen wurde, haben die Unterzeichner beschlossen, die von den jeweiligen zuständigen Behörden ausgestellten Schifferdienstbücher gegenseitig anzuerkennen. Diese Vereinbarung ist am 1. Juli 2011 auf dem Rhein und im Hoheitsbereich dieser sieben Staaten in Kraft getreten.

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Dokumente

  • Verwaltungsvereinbarung 224 KB 223 KB 223 KB 212 KB
  • Rheinschifferdienstbuch 10659 KB
  • Verzeichnis der zuständigen Behörden 56 KB 53 KB 56 KB 54 KB
  • Inkrafttreten 50 KB 17 KB 50 KB 49 KB
    • Inkrafttreten in der Tschechischen Republik 43 KB
    • Inkrafttreten in Ungarn 48 KB 48 KB 48 KB 47 KB
  • Muster der anerkannten Schifferdienstbücher
    • Österreichisches Schifferdienstbuch 4558 KB
    • Bulgarisches Schifferdienstbuch 255 KB
    • Ungarisches Schifferdienstbuch 57361 KB
    • Polnisches Schifferdienstbuch 7816 KB
    • Rumänisches Schifferdienstbuch 190 KB
    • Slowakisches Schifferdienstbuch 3438 KB
    • Tschechisches Schifferdienstbuch 13465 KB
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Liste der Prüfungskommissionen

  • Liste der Prüfungskommissionen für das Rheinpatent 23 KB
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