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Berufungskammer (CA), Palais du Rhin - Strasburg
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Berufungskammer (CA), Palais du Rhin - Strasburg

06/02/2013
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt entscheidet über Schadensersatzklage wegen Havarie des Tankmotorschiffs „Waldhof“

Mit der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte haben sich die Mitgliedstaaten der ZKR auf die Rechtswege geeinigt, die bei Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften oder bei Rechtsstreitigkeiten wegen Schäden, die während der Fahrt auf dem Rhein verursacht werden, vorzusehen sind.
Jeder Mitgliedstaat hat dazu die erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte zu bezeichnen, die für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig sind.
Eine Alternative zur Anrufung des zuständigen nationalen Berufungsgerichts wird bereits mit der Mannheimer Akte vorgesehen: die Berufung kann hiernach auch direkt bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt angebracht werden. Damit schafft die Mannheimer Akte eine einmalige Situation, in der eine internationale Instanz über eine mit der Zuständigkeit der nationalen Berufungsgerichte vergleichbare und mit ihr konkurrierende Zuständigkeit verfügt. Bis 1968 waren die Entscheidungen der Zentralkommission allerdings keine richtigen Gerichtsentscheidungen, denn sie wurden vom Sekretariat vorbereitet und von den Delegationen der Mitgliedstaaten auf den Plenartagungen der Organisation einstimmig verabschiedet. Erst mit der Straßburger Konvention vom 20. November 1963, die im Jahre 1967 in Kraft getreten ist, ist ein wirkliches internationales Gericht eingesetzt worden, dem unabhängige Richter angehören, die über anerkannte Kompetenzen in Binnenschifffahrtsangelegenheiten verfügen. Die Berufungskammer hat sich am 23. Oktober 1969 ihre erste Verfahrensordnung gegeben und am 23. Juni 1970 ihr erstes Urteil gefällt.
Die Parteien können Berufung einlegen, wenn der Wert des Rechtsstreites 20 SZR (23.86 € in Januar 2006) überschreitet. Der Ort der Zahlung, der Ort, an dem der Schaden verursacht worden ist, und der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, sind die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Landesgerichts. Die Parteien können allerdings vereinbaren, ihren Rechtsstreit vor ein anderes Rheinschifffahrtsgericht oder selbst vor ein anderes Gericht oder sogar vor eine Schiedsinstanz zu bringen, sofern dies nicht gegen das nationale Recht verstößt.
Die Parteien können wählen, Berufung entweder vor dem zuständigen Obergericht des Landes oder vor der Berufungskammer einzulegen, die sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen in letzter Instanz erkennt. Haben der Kläger und der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung eingelegt, der eine vor der ZKR, der andere vor dem nationalen Obergericht, dann erkennt des zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen. Sind diese am selben Tag angebracht worden, ist das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte Berufung eingelegt hat.

Die Berufungskammer ist aus 5 Richtern und 5 Stellvertretenden Richtern, das heißt aus einem Richter und einem stellvertretenden Richter je Mitgliedstaat, zusammengesetzt. Zur Erinnerung : Mitgliedstaaten der ZKR sind Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz. Der stellvertretende Richter vertritt den Amtsinhaber bei Verhinderung, Vakanz oder Ablehnung. Sie werden von der ZKR unter den von jedem der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten für eine Dauer von 6 Jahren berufen. Sie müssen eine juristische Ausbildung oder Erfahrungen in Rheinschifffahrtsangelegenheiten haben. Die Berufungskammer ist damit eine spezialisierte Gerichtsinstanz, die eher die Fähigkeit zur Durchführung von rechtsvergleichenden Analysen besitzt als ein nationales Gericht.
Der Vorsitzende der Berufungskammer, der eine juristische Ausbildung besitzen muss, und der Stellvertretende Vorsitzende werden von ihren Kollegen für eine verlängerbare Dauer von 3 Jahren gewählt.
geboren 1957 in Paris
Juristisches Staatsexamen mit Schwerpunkt Privatrecht an der Universität Paris II
Magisterdiplom in Privatrecht (DEA) an der Universität Straßburg III 1978 Befähigungsnachweis zur Ausübung des Anwaltsberufs und Studium an der französischen Hochschule für das Richteramt (ENM)
Januar 1981-Oktober 2007 Richter beim Gericht Straßburg, bei der Berufungskammer Colmar, bei der Berufungskammer Nancy und beim Gericht Paris
1992-1994 Generalsekretär des Instituts für das lokale Recht Elsass-Lothringens
hat beschlossen, frühzeitig in den Ruhestand zu treten und sich der Vermittlung zu widmen
Prof. Dr. iur., Advokat und Notar
geb. 1938, wohnhaft in Basel/Schweiz
Ehemaliger Präsident des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt (1972 – 1997) und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (1998 – 2003).
Ausserordentlicher Professor für Privatrecht an der juristischen Fakultät der Universität Basel
Stellvertretender Richter in der Berufungskammer seit 1988.
Geboren 1948 in Neunkirchen (Saar), verheiratet, eine Tochter. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes. Nach dem Zweiten Staatsexamen 1975 Eintritt in den höheren Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz. Richter am Amtsgericht Pirmasens, danach Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken. Seit 1991 Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied des VIII. Zivilsenats, daneben von 1998 bis 2006 Mitglied des Kartellsenats. Seit Juli 2006 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat. Seit 2004 im Nebenamt Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Er wurde im Jahre 1947 in Singapore geboren, studierte niederländisches Recht in Utrecht und war während 9 Jahren Rechtsanwalt in Rotterdam im Anwaltsbüro Nauta, einem Büro, das sich auf Seerecht spezialisiert hat. Danach wurde er Richter beim Landgericht Rotterdam; anschließend Ratsmitglied und später Vize-Präsident des Oberlandesgerichts in Den Haag. Als Richter und Ratsmitglied war er sowohl Mitglied der Strafkammer als auch der Kammer, die für Transportrecht zuständig ist, wozu auch das Binnenschifffahrtsrecht gehört. Seit 2000 ist er Ratsmitglied des "Hoge Raad der Nederlanden" (dem Obersten Gerichtshof der Niederlande) als Mitglied der Strafkammer.
Des weiteren ist er Mitglied der Schifffahrtskammer des nationalen Untersuchungsrates für Sicherheit.

Soll die Berufungskammer der Zentralkommission über eine Berufung entscheiden, so muss das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei dem Gericht eingereicht werden, das dieses Urteil erlassen hat. Der Berufungsschrift muss die ausdrückliche Erklärung beigefügt werden, dass die Entscheidung der Berufungskammer der Zentralkommission verlangt wird. Innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen nach Einlegung der Berufung ist die schriftliche Berufungsbegründung bei dem Gericht der ersten Instanz einzureichen.
Das Gericht, das das erstinstanzliche Urteil erlassen hat, stellt der Gegenpartei die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift zu und bestimmt eine Frist zur Erwiderung. Wenn die Gerichtsakte vollständig ist, leitet es diese der Gerichtskanzlei der Berufungskammer der Zentralkommission zu.
Die Berufungskammer tritt nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ihre Arbeitssprachen sind Deutsch, Französisch, Englisch und Niederländisch. Sie entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Die Parteien, die hierzu geladen werden, sind nicht verpflichtet, zu der Verhandlung zu erscheinen. Sie können ihre Rechte selbst wahrnehmen oder sich durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen ist, oder durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen. In Zivilsachen müssen sich die Parteien - ausser bei einer Beweisaufnahme - durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen ist, vertreten lassen, sofern bei dem Gericht der ersten Instanz Anwaltszwang bestand.
Der Vorsitzende der Berufungskammer leitet das Verfahren und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung notwendigen Maßnahmen. Die Kammer berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Sie entscheidet in der Sache abschließend oder verweist sie zur neuen Entscheidung an das Gericht der ersten Instanz zurück. Das Urteil wird in der Sprache des Gerichts der ersten Instanz abgefasst. Es wird mit der öffentlichen Verkündung rechtskräftig und den Parteien durch Vermittlung des Gerichts der ersten Instanz zugestellt. Gleichzeitig erteilt der Gerichtskanzler den Parteien Abschriften der Entscheidung.
Das Verfahren der Berufungskammer ist gerichtsgebührenfrei.


Die Homepage des Instituts für Binnenschifffahrtsrecht der Universität Mannheim enthält die gesamte Rechtsprechung im Bereich der Binnenschifffahrt.
Dank einer engen Zusammenarbeit mit der Berufungskammer konnten auf dieser Homepage nunmehr alle von dieser Kammer gefällten Urteile, von März 1968 bis zur Gegenwart, wiedergegeben werden. Diese Urteile sind dort in ihren Originalsprachen abrufbar.
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