Rechtsgrundlagen

Territorialer Anwendungsbereich

Die Mannheimer Akte ist ein komplexes Übereinkommen, dessen Vorschriften nicht alle denselben Durchführungsbestimmungen folgen. Dies gilt insbesondere für den territorialen Anwendungsbereich. Die folgenden allgemeinen Hinweise gehen nicht auf alle Durchführungsbestimmungen ein.

Rhein

Flussaufwärts beginnt der Anwendungsbereich der Mannheimer Akte an jenem Punkt, wo die „natürliche Schifffahrt“ anfängt (Anlage 16 B Wiener Schlussakte, Artikel 1). Dieser Punkt liegt nach Angaben der schweizerischen Behörden bei der Zentralbrücke oberhalb von Basel (km 166,64) (Mittlere Rheinbrücke).

Flussabwärts erstreckt sich das internationale Regime bis zum Meer auf alle Wege, die vom Rhein zum Meer oder nach Belgien führen (Artikel 2 Mannheimer Akte) und von der gewerblichen Schifffahrt genutzt werden. Zwischen Krimpen und Gorinchem einerseits und der Hochsee andererseits gelten bestimmte Sondervorschriften.

Der Fluss unterliegt in seiner gesamten Länge der internationalen Reglementierung. Darin eingeschlossen sind auch Treidelufer und Leinpfade, Hafengewässer und – in gewissem Umfang –Kais, Lade- und Löschstellen sowie Einrichtungen zur Niederlage der Waren (Artikel 8, 27 bis 31 Mannheimer Akte).

Die Nebenflüsse des Rheins unterliegen den Vorschriften der Akte zur Freiheit der Schifffahrt (Artikel 3 und 4) teilweise, d. h. vorbehaltlich besonderer Abmachungen (wie des Vertrages über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956). Der Main gilt bis Kilometer 387,69 (Eisenbahnbrücke bei Hallstadt) als Nebenfluss des Rheins.

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Sachlicher Anwendungsbereich

Das in der Akte enthaltene Regelwerk wird als Rheinschifffahrtsregime bezeichnet und berührt verschiedene Aspekte der Schifffahrt.

Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit

Die Schifffahrt auf dem Rhein ist vorbehaltlich der Einhaltung der zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit erlassenen Verordnungen frei zugänglich.

Diese Regelung bezieht sich auf die gewerbliche Schifffahrt. Für Sportboote und Kriegsschiffe gelten besondere Vorschriften. Ebenfalls von der Regelung ausgenommen ist das Übersetzen von einem Ufer nach dem gegenüberliegenden (Artikel 24).

Die Schifffahrt ist vorbehaltlich gewisser Beschränkungen aufgrund des Zusatzprotokolls Nr. 2 von 1982 für Schiffe aller Nationen frei. Die Beschränkungen betreffen Schiffe, die weder in einem der Vertragsstaaten der Akte noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind. Für diese Staaten ist der Durchgangsverkehr frei; der Wechselverkehr unterliegt den mit den betreffenden Staaten geschlossenen Abkommen und der Kabotageverkehr ist den von der Zentralkommission festgelegten Bedingungen unterstellt.

Die Rheinkabotage (zwischen zwei am Rhein gelegenen Häfen) ist für Schiffe, die in einem Staat der ZKR oder der EU registriert sind, uneingeschränkt frei. Um sich hierauf berufen zu können, muss zwischen dem Schiff und dem betreffenden Staat nach den Bedingungen der Ausführung-Verordnung der ZKR (Beschluss 1984-I-3) und der Gemeinschaftsverordnung Nr. 2919/85 vom 17. Oktober 1985 eine echte Verbindung bestehen.

Grundsatz der Einheit des Regimes

Zur Verwirklichung der Schifffahrtsfreiheit wurden die Regeln zum Rheinverkehr in einheitliche Verordnungen gefasst, die auf den gesamten Fluss anwendbar sind (was Sondervorschriften für bestimmte Strecken jedoch nicht ausschließt). Diese gemeinsamen Verordnungen werden von der Zentralkommission erlassen.

Um die Einheit des Regimes sicherzustellen, werden Sicherheitsfragen, die speziell die Rheinschifffahrt betreffen, allein von der ZKR geregelt. Die Staaten treffen auf nationaler Ebene keine Maßnahmen, die eine Einschränkung der Rheinschifffahrt begründen, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Vorschriften, die sich nicht speziell auf die Schifffahrt beziehen oder die ZKR hat die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt (Artikel 23 Mannheimer Akte).

Grundsatz der Gleichbehandlung

Alle Akteure der Binnenschifffahrt müssen unabhängig von ihrer Nationalität gleich behandelt werden.

Ungleichbehandlungen (z. B. aufgrund technischer Eigenschaften von Schiffen) müssen daher unter Bezug auf die allgemeine Sicherheit, die Reibungslosigkeit des Verkehrs oder das allgemeine Interesse objektiv begründet werden (siehe Urteil der Berufungskammer vom 10. Februar 2003 : 415 P – 1/03 H). 16 KB 16 KB

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Grundsatz der Unterhaltung und Verbesserung der Wasserstraße

Mannheimer Akte

Die Mannheimer Akte stellt den Grundsatz der Erhaltung, Instandhaltung und Verbesserung der Wasserstraße Rhein auf (siehe insbesondere Artikel 27 bis 31).

Die dazu notwendigen Arbeiten werden von den Uferstaaten durchgeführt. Die Zentralkommission stellt jedoch die Begleitung und Abstimmung der entsprechenden Maßnahmen sicher. So prüft sie bspw. Arbeiten, die die Schifffahrt beeinträchtigen können (wie den Bau von Brücken oder Änderungen der Schifffahrtsrinne).

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Abgabenfreiheit der Schifffahrt

Gemäß Artikel 3 der Mannheimer Akte erheben die Mitgliedstaaten auf die Tätigkeit der Rheinschifffahrt keine Abgabe, Steuer oder Gebühr, die sich direkt auf die Tatsache der Beschiffung gründet.

Diese Bestimmung stellt kein Hindernis für die Erhebung von Gebühren für erbrachte Dienstleistungen oder von Steuern, die auf einer anderen Bemessungsgrundlage (z. B. dem Mehrwert) basieren, dar.

Zur Ergänzung dieser Bestimmung wurde am 16. Mai 1952 zur Mannheimer Akte ein zusätzliches Abkommen über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird, verabschiedet. Gemäß diesem Abkommen erheben die Staaten der ZKR auf Gasöl, das als Schiffsbedarf von Schiffen auf dem Rhein verwendet wird, keine Zölle noch sonstigen Abgaben. 405 KB 477 KB 116 KB

Mehrere Vorschriften der Akte sind dem Zollregime gewidmet. Sie haben heute größtenteils keine Bedeutung mehr.

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Rahmen- und Regelwerk der Rheinschifffahrt

Die Mannheimer Akte vereinigt Freiheit und Ordnung. Um die Sicherheit der Rheinschifffahrt zu gewährleisten, erlässt die ZKR Verordnungen. Diese betreffen:

  • technische Vorschriften für Binnenschiffe (Rheinschiffsuntersuchungsordnung);
  • Vorschriften bezüglich des Personals in der Binnenschifffahrt; (Verordnung für das Schifffahrtspersonal);
  • Vorschriften im Hinblick auf die Verkehrsbedingungen (Rheinschifffahrtspolizeiverordnung);
  • Vorschriften betreffend die Beförderung gefährlicher Güter (ADN-Verordnung).

Der Inhalt dieser Verordnungen wird auf den entsprechenden Unterseiten dieser Website dargestellt.

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